Unterschiedliche Designs von Urnen

Darf die Urne ins Wohnzimmer?

BESTATTUNGSGESETZ – mehr Offenheit gewünscht – Oldenburger erklären Standpunkte.
In anderen Bundesländern wie zum Beispiel Bremen gibt es liberalere Gesetze. Auch in Oldenburg gibt es den Wunsch nach mehr Handlungsspielraum im Umgang mit Urnen.

Die Urne mit Omas sterblichen Überresten steht auf einem Regal im Wohnzimmer – warum eigentlich nicht? Wenn es um die Art und Weise der Bestattung geht, müssen vor allem in Niedersachsen einige wichtige Regeln beachtet werden. Die Asche darf nicht überall verstreut und nicht mit nach Hause genommen werden. Eine aktuelle Umfrage zeigt allerdings, dass viele Menschen sich etwas anderes wünschen.

Im Oldenburger Krematorium, das seit 1965 von der Stadt betrieben wird, werden im Jahresdurchschnitt etwa 1800 Einäscherungen getätigt, wie Pressesprecher Stephan Onnen mitteilt. Nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz herrscht der Friedhofszwang. Seebestattungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Laut einer Umfrage der Verbraucherinitiative Aeternitas wünschen sich mehr als zwei Drittel der Menschen in Deutschland einen liberaleren Umgang mit der Asche von Toten: So gebe es den Wunsch, Erinnerungsstücke wie Ketten oder Ringe aus der Asche herzustellen oder die Urne mit nach Hause nehmen zu dürfen. Ersteres ist in Niedersachsen möglich. Eine kleine Menge Asche darf entnommen werden.

Ebenso gibt es Wege, das Bestattungsgesetz zu umgehen und sich eine Urne aushändigen zu lassen, zum Beispiel über die Niederlande. Dabei wird die Urne in das Nachbarland verschickt. Von dort wird sie wieder nach Deutschland gesendet, wo sie an die Angehörigen ausgehändigt wird.

Betroffene
Meike Lahusen (54) aus Weyhe hatte in Erwägung gezogen, einen ähnlichen Weg zu gehen, als ihr Mann starb. „Ich wollte einen Brillant aus der Asche meines Mannes machen lassen. Den Gedanken fand ich schön und sehr persönlich“, erklärt sie. Dazu hätte die Asche in die Schweiz geschickt werden müssen, weil es sich um eine größere Menge Asche gehandelt hätte. Zwei Faktoren haben dazu geführt, dass Lahusen sich nicht für diesen Schritt entschieden hat: „Erstens wäre das sehr teuer gewesen und zweitens hätte es ein Jahr lang gedauert“, sagt sie. Die sterblichen Überreste ihres Mannes liegen heute in einem Familiengrab. Mit ihrer Entscheidung ist die 54-Jährige zufrieden. Dass es mehr Möglichkeiten geben sollte, mit der Asche zu verfahren, dafür spricht sie sich trotzdem aus.

Bestattungsinstitute
Jochen Hübner, Büroleiter des Bestattungsinstituts Welp in Oldenburg, ist der Wunsch des liberaleren Umgangs mit Totenasche durchaus bekannt. „Ein bis zwei Mal im Monat werden wir schon darauf angesprochen“, sagt er. Hübner würde ein lockereres Bestattungsgesetz befürworten.

Stephanie Hartmann vom Oldenburger Bestattungsunternehmen Hartmann mahnt jedoch, bei dieser Thematik Vorsicht walten zu lassen. „Was passiert mit der Urne, die Zuhause steht und in Ehren gehalten wird, wenn alle anderen Angehörigen einmal verstorben sind?“ Sie könne diesen Wunsch nichtsdestotrotz verstehen. Ihr würde eine lockerere Regelung nichts ausmachen. „Wenn der Wunsch wirklich da ist, warum sollte das dann nicht möglich sein?“

Kirchen
„Zur Würde eines Verstorbenen wie auch zur Würde von Trauernden gehört es, dass auch Menschen außerhalb einer Familie nach dem Tod zum Ort der Urne gehen können, um ihrer Trauer Raum zu geben“, sagt Dirk-Michael Grötzsch, Pressesprecher der ev.-luth. Kirche in Oldenburg. Das werde den Trauernden verwehrt, wenn Urnen mit nach Hause genommen oder zu Gegenständen verarbeitet werden sollten. Zwar sei die Kirche nicht per se gegen ein lockereres Gesetz, es müsse jedoch weiterhin die Möglichkeit geben, an einem zugänglichen Ort trauern zu können. Ähnlich sieht das auch die katholische Kirche. Christoph Sibbel, leitender Pfarrer der kath. Kirchengemeinde St.-Josef und Dechant des Dekanates Oldenburg, hält eine Gesetzeslockerung für problematisch, weil der Körper des Verstorbenen dann nicht zur Ruhe kommen könne.

Trauer verarbeiten nach einem Todesfall

Was ist Trauer und wie lange dauert Trauer?

Unter Trauer sind die psychischen Reaktionen zu verstehen, die nach dem Verlust eines nahestehenden Menschen durch dessen Tod auftreten können. Trauer ist keine Krankheit, sondern eine lebenswichtige Reaktion. Sie gehört zum Leben und zur Abschiednahme. Trauer ist bereits ein Teil der Verarbeitung eines Verlustes. Sie wird von jedem Menschen individuell erlebt und braucht seine Zeit.

Jede Phase des Trauerns ist wichtig
Der Trauer muss Raum und Zeit gegeben werden. Sie sollte nicht verdrängt werden, denn es ist eine unter Ärzten und Psychologen anerkannte Tatsache, dass unverarbeitete Trauer-Phasen zu Krankheiten und seelischen Schäden führen können.

Wie äußert sich Trauer?
Wichtig für die Verarbeitung von Trauer ist es, dass der erlittene Verlust und die damit verbundenen Gefühle akzeptiert werden. Verzichten Sie deshalb nicht darauf, von Ihrem Verstorbenen Abschied zu nehmen.

Trauer äußert sich in Form von körperlichen Reaktionen und Verhaltensweisen, die von den Einstellungen des Einzelnen zum Tod abhängen, aber auch von der Einstellung der Gesellschaft zum Umgang mit Tod und Trauer beeinflusst werden.

Seelische und körperliche Anzeichen für Trauer
Zu den mit der Trauer verbundenen Gefühlen gehören Phasen der Verlassenheit, Einsamkeit, Hilflosigkeit, Beklemmung, Wut, Angst, Zorn und manchmal auch Erleichterung. Trauer kann sich jedoch auch körperlich auswirken, und zwar in Müdigkeit, Überempfindlichkeit gegen Lärm, Muskelschwäche, Magenschmerzen, Atemnot und Schüttelfrost. Zur Trauer gehören Tränen. Tränen sind die erste Phase des Trostes, sie machen uns frei zu neuem Handeln.

Die offene Aufbahrung kann zur Trauerhilfe und Trauerbewältigung beitragen.

Wie geht man mit Trauer um?
Trauer und Verlust gehören zu unserem Leben. Wichtig für die Verarbeitung von Trauer ist es, dass der erlittene Verlust vergegenwärtigt und akzeptiert wird. Verzichten Sie deshalb nicht darauf, von Ihrem Verstorbenen Abschied zu nehmen, berühren Sie ihn und nehmen Sie ihn ein letztes Mal in den Arm.

Wir helfen Ihnen dabei. Wir sorgen dafür, dass Sie im Trauerhaus, im Abschiedsraum unseres Institutes Ihren geliebten Menschen noch einmal sehen und Zwiesprache mit ihm halten können.

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Alles Wichtige zur Erbfolge und zum Testament

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen auch die Schulden auf seine Erben über. Falls die Erben dies nicht wollen, müssen sie das Erbe beim Nachlassgericht in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausschlagen. Alles zur Erbfolge und zum Testament – Bestattungsinstitut Welp:

Gesetzliche Erbfolge
Wenn keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind, tritt die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 ff. BGB ein. Als gesetzliche Erben berufen sind der Ehegatte und die Verwandten des Verstorbenen. Letztere sind in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge, d. h. die Kinder, Enkelkinder usw. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Erbrecht Kinder und Enkel
Es gilt der Grundsatz, dass ein zur Zeit des Erbfalles lebender Abkömmling diejenigen Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließt, die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandt sind (also seine Kinder und Enkel). Lebt ein Abkömmling nicht mehr, so treten an seine Stelle seine Abkömmlinge. Man nennt das die Erbfolge nach Stämmen. Kinder erben zu gleichen Teilen. Erben der zweiten Ordnung werden erst dann zu Erben berufen, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Für die Erben der dritten Ordnung gilt, dass sie erst dann erben, wenn keine Erben zweiter Ordnung vorhanden sind.

Erbrecht Ehegatte
Als gesetzliche Erben berufen sind der Ehegatte und die Verwandten des Verstorbenen. Letztere sind in verschiedene Ordnungen eingeteilt.

Neben den Erben der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel. Ein weiteres Viertel erhält er über den Zugewinnausgleich, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, die Eheleute also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern ist der Ehegatte zur Hälfte als Erbe berufen, auch hier erhält er ein Viertel über den Zugewinnausgleich. Erst wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.

 

 

Erbfolge bei Gütertrennung
Bei Gütertrennung entscheidet die Zahl der Kinder. Bei einem oder zwei Kindern erbt der Ehegatte den gleichen Teil wie die Kinder, also die Hälfte oder ein Drittel. Bei mehr als zwei Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, die restlichen Dreiviertel werden zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
Das Erbrecht des Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Testament oder Erbvertrag
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann man die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen. So kann beispielsweise der Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Abkömmlinge (Kinder) dadurch enterbt werden und somit ihren Pflichtteil beanspruchen könnten. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Testamentsarten

Öffentliches (notarielles) Testament

  • von einem Notar verfasst
  • mit Beratung
  • kann jederzeit auch privatschriftlich geändert werden

Privates (handschriftliches) Testament

  • Formvorschriften beachten
  • keine inhaltlichen Regeln

Gemeinschaftliches Testament

  • Änderungen, Ergänzungen, Aufhebung oder Neufassung nur gemeinsam möglich

Das öffentliche Testament wird von einem Notar aufgesetzt. Er berät in Gesetzesfragen und beurkundet den letzten Willen. Das eigenhändige Testament kann man selbst zu Hause verfassen. Es muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden, fehlt die Unterschrift oder ist auf ein Aufnahmegerät gesprochen worden, so ist das Testament ungültig – mit der Folge, dass nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen.

Vorteile und Besonderheiten des eigenhändigen Testaments
Zu Beginn eines Testaments sollte der Verfasser zum Ausdruck bringen, dass er alle vorherigen Testamente widerruft.
Maßgeblich ist der eigene letzte Wille des Erblassers. Es muss nicht angegeben werden, woraus das Vermögen des Erblassers besteht, denn oftmals ändert sich dieses vom Aufsetzen des Testaments bis zum Ableben. Der Vorteil des eigenhändigen Testaments ist, dass man es jederzeit kostenlos durch Nachträge ändern oder auch neu schreiben kann. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass dadurch keine Widersprüche oder Unklarheiten entstehen. Nachträgliche Ergänzungen müssen ebenfalls noch einmal mit Ort und Datum versehen und zusätzlich unterschrieben werden; nur so sind sie rechtsgültig.

Testament schreiben
Was ist beim Schreiben eines Testaments zu beachten?
Zu Beginn eines Testaments sollte der Verfasser zum Ausdruck bringen, dass er alle vorherigen Testamente widerruft. Außerdem muss er bestimmte formelle Anforderungen berücksichtigen. Macht er das nicht, kann das Testament ungültig sein. Zu den strengen formellen Anforderungen des eigenhändigen Testaments gehört: Man darf nicht vergessen, mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Zudem ist dringend zu empfehlen, Zeit und Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist. Schließlich sollte auch nicht die Überschrift vergessen werden, sie kann „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ lauten. Alle Erben müssen im Testament klar erkennbar sein – es sind diejenigen, die im Allgemeinen nicht einzelne Gegenstände, sondern das Vermögen als Ganzes erhalten sollen, bei mehreren Erben jeder einen vom Erblasser bestimmten Bruchteil.

Gemeinschaftliches Testament
Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss notariell beurkundet werden.

Was muss beim gemeinschaftlichen Testament beachtet werden?
Bei Eheleuten kommt es häufig vor, dass sie ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Im Grunde wird es genauso erstellt wie das Einzeltestament. Der zweite Ehegatte muss lediglich handschriftlich folgenden Satz anfügen: „Dies ist auch mein letzter Wille.“ Dann unterzeichnet er, genauso wie der Ehegatte, der das Testament verfasst hat, mit Vor- und Zunamen, Ort und Datum. Aber: Änderungen, Ergänzungen, eine Aufhebung oder Neufassung können nur beide gemeinsam vornehmen. Möchte nur ein Ehegatte das Testament widerrufen, so kann er das nur mit einer notariell beurkundeten Erklärung. Bei einer Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Nach dem Tod eines Ehegatten wird das vorliegende Testament wirksam.

Ab welchem Alter darf man ein Testament verfassen?
Kein Testament verfassen dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Von 16 bis 18 Jahren darf man bereits Vorsorge für seinen Todesfall treffen, jedoch nur mit einem öffentlichen Testament, d. h., das Testament kann nur bei einem Notar erstellt werden.

Wo bewahrt man ein Testament auf?
Derjenige, der das Testament von jemand anderem besitzt, ist verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Verstorbenen erfährt.

Aufbewahren kann man sein Testament, wo man möchte. Legt es der Verfasser jedoch beispielsweise in eine Schublade des Schreibtisches, ohne jemanden darüber zu informieren, besteht die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod verloren geht oder vergessen wird. Deshalb empfiehlt es sich, sein Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Das Gericht wird vom Tod des Erblassers benachrichtigt und „eröffnet“ dann den Erben den Inhalt. In diesem Fall sollte der Verfasser eine Person seines Vertrauens darüber informieren, dass er ein Testament gemacht hat und wo dieses zu finden ist.

Testamentseröffnung
Derjenige, der das Testament von jemand anderem besitzt, ist verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Verstorbenen erfährt. Das Nachlassgericht eröffnet alle in seiner Verwahrung befindlichen Testamente, sobald es vom Tod Kenntnis erlangt hat.

Ich empfehle Ihnen einen Anwalt für Erbrecht Ihres Vertrauens aufzusuchen, um dementsprechend rechtlich beraten zu werden.

Gerade in der heutigen Zeit finde ich es sehr wichtig seinen letzten Weg mitzugestalten, dementsprechend Vorsorge zu treffen und testamentarisch sein Erbe zu regeln. Somit stellt man sicher das all die Wünsche berücksichtigt werden und keine Streitigkeiten aufkommen können.

Ihre Cornelia Welp

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Akuter Trauerfall – was nun?

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Wichtige Dokumente im Todesfall

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